Persönliche Erklärung zum Antrag zur rechtlichen Regelung der Beschneidung

Persönliche Erklärung nach § 31 GOBT zum Antrag zur rechtlichen Regelung der Beschneidung der Abgeordneten:
Memet Kilic
Viola von Cramon
Arfst Wagner
Der Grundrechtkatalog unseres Grundgesetzes ist ein guter Roter Faden für das Zusammenleben in unserer heterogenen Gesellschaft. Dort werden die Grundfreiheiten und Grundrechte und ihre Schranken definiert.
Sowohl die Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit, Nichtglauben, Wechsel der Religionen) aber auch körperliche Unversehrtheit sind Grundrechtsgüter. Wenn sie miteinander kollidieren, sind sie abzuwägen und es muss gegebenenfalls ein guter Kompromiss gefunden werden. Sowohl die heiligen Schriften der Religionen aber auch die religiösen Riten, Gebräuche und Traditionen beinhalten naturgemäß alte Elemente, die im Lichte der Vernunft und den neuen Einsichten der Wissenschaft neu zu verstehen und zu interpretieren sind.
Die Menschheit kann mit Glück und Stolz darauf zurück blicken, dass wir keine Menschenopfer mehr bringen, die Steinigung von Ehebrechern nicht mehr Teil unserer Rechtsprechung ist, verwitwete Hindufrauen seit mehr als 100 Jahren nicht mehr mit ihren verstorbenen Ehemännern verbrannt werden und die Beschneidung von Mädchen weitgehend verpönt und strafbar ist. Bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Nichtdiskriminierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wurden einige Fortschritte erzielt, aber auch einige Rückschritte verzeichnet.
Die Kinder sind nicht das Eigentum der Eltern, der Religionsgemeinschaften oder des Staates. Sie sind Individuen mit vollen Rechten. Das Kindeswohl zu gewährleisten obliegt den Eltern und dem Staat in den gesetzlichen Rahmen.
Der säkulare Staat hat auch die Aufgabe, den Druck der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauung auf einzelne Individuen abzuwenden oder dies zumindest abzumildern, damit sich das Individuum frei entfalten kann (Art 2, Grundgesetz). Medizinisch notwendige Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit stehen hierbei außer Diskussion.
Zur Disposition steht nur, in wie weit die blutigen Rituale der Religionsgemeinschaften, die einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – sogar bei Kleinkinder – darstellen allein der Entscheidung der Religionsgemeinschaften bzw. Eltern zu überlassen ist.
Bei der Beschneidung stellt sich diese Frage vordergründig.
Es besteht sowohl wissenschaftliche wie politische Einigkeit darüber, dass die Zirkumzision einen irreversiblen und nicht zu bagatellisierenden Eingriff in die Körper von Menschen darstellt. Es ist aber auch soziologischer Fakt, dass sich viele Eltern in der Religions- oder Traditionspflicht sehen, diesen Vorgang bei ihrem Kind vornehmen zu lassen.
Um eine selbstbestimmte Erwachsenenentscheidung – im Idealfall zu einem unblutigen Religionsbekenntnis – zu ermöglichen, kann der Gesetzgeber einen Übergangskompromiss vorlegen.
Solch eine gesetzliche Regelung mit einer großen, gesellschaftlichen und grundrechtlichen Reichweite darf nicht in einem Schnellverfahren erfolgen. Dafür müssen gründliche Anhörungsverfahren durchgeführt werden.

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1 Kommentar

  1. Nun gut. Eure Erklärung sucht den Kompromiß. Er könnte darin liegen, dass Erwachsene für sich selbst entscheiden können, was sie mit sich machen und machen lassen.
    Mich wundert, weshalb bisher niemand auf die Idee zu kommen scheint, dass diese ganze Diskussion einen derart „langen, weißen Bart“ hat. Nachzulesen ist das bei einem ausgesprochenen Experten der kritischen Theologie, Karlheinz Deschner (https://www.deschner.info/). Der Mann ist nun 88 Jahre alt und aus seiner „Feder“ stammen zahlreiche umfassende Bücher und Beiträge, u.a. das Mehrbändige Werk „Kriminalgeschichte des Christentums“. Sein Leben hat er der Aufklärung religiöser Irrwege, Irrtümer, ja auch Verbrechen und einer endlosen Liste an Lügen und Plagiaten (Übernahme von abergläubischen Riten alter Religionen) und so weiter, gewidmet.
    Wenn nun der Deutsche Bundestag erklärt, „dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige (sic!) Schmerzen grundsätzlich zulässige ist“, ist das meiner Meinung nach erstens empörend und zweitens diese natürlich nicht unbedacht (!) gewählte Formulierung vielsagend. Der Satz impliziert verbleibende „notwendige“ Schmerzen, den Säuglinge nicht unbedingt artikulieren können, Bekanntlich wird gerade in der Kindermedizin äußerst bedacht und kritisch mit dem Einsatz von Betäubungs- und Schmerzmitteln umgegangen.
    Wenn sich die Bundestagsabgeordneten ihres Tuns nicht bewusst waren, ist das schlimm, denn wozu haben wir diese Leute in die Chefetage gewählt? Wenn sie aber die Diskussion um Fragen kirchlicher Riten aller Art ignoriert haben oder sich eben auch mit der kritischen Theologie nicht befasst haben, wäre das Vorsatz zu Lasten der Kinder, die in der abendländisch, morgenländischen Religion bekanntlich als „Besitz ihrer Eltern“ definiert werden (was ausgesprochen reaktionär ist).
    Zwar geht es bei Deschner beispielhaft um die Frage der Kindstaufe, aber der „Geist“ der hier angesprochen ist, unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Beschneidung, beides sind „Aufnahmeriten“. Zur Veranschaulichung ein längeres Zitat (nach Deschner, Der gefälschte Glaube, Ausgabe 1988!) der u.a. den ehemaligen Theologen Kahl zitiert:
    „Der einstige Theologe prangert die Säuglingstaufe als Verstoß gegen das Grundrecht des Kindes auf Religionsfreiheit an und nennt sie hierzulande verfassungswidrig. Er beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes: `Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich`. Weiter stützt er sich auf Art. 136 Abs.4 der Weimarer Reichsverfassung, der dem Grundgesetz durch Art. 140 inkorporiert ist: `Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung religiösen Eidesform gezwungen werden.` Dazu Kahl:
    Was aber geschieht mit der Kindestaufe? Ein Mensch, ein unmündiger Säugling – aber was besagt das? Menschenrechte stehen jedem Menschen unabhängig vom Alter zu -: ein Mensch, der sich nicht wehren kann, wird ungefragt zu einer kirchlichen Handlung gezwungen. Schlimmer: er wird zum willenlosen Objekt einer kultischen Handlung anderer degradiert.
    So belanglos der äußere Vorgang sein mag – auf Verlangen der christlichen Eltern sprengt ein kirchlicher Funktionär handwarmes Wasser über den Kopf eines meist schreienden Babys -: entscheidend ist der juristische Tatbestand, der dadurch geschaffen wird. Vor der Zeremonie war der Säugling ein Heidenkind. Nach der Zeremonie erhält er einen Taufschein und ist Christ, Mitglied einer Kirche mit allen Rechtsfolgen.(Beispielsweise muss ein getaufter Säugling, der eine Erbschaft gemacht hat, sofort Kirchensteuer zahlen). Das ungeheuerliche dieses Vorgangs mag man daran ermessen, dass selbst der autoritärste NPD-Vater seinem Kind nicht sofort nach der Geburt ein Parteibuch anlegt, was rechtlich auch kaum möglich wäre. Was also geschieht in der Kindertaufe? Menschen dürfen sich anmaßen, einen anderen hilflosen Menschen religiös zu vergewaltigen und zum Zwangsmitglied einer Organisation zu machen, die nach ihrem theologischen Selbstverständnis einen Austritt nicht eigentlich vorsieht, da Gottes handeln durch die Taufe am Kind unwiderruflich ist.“
    Hinzuzufügen ist, dass dieses religiöse Selbstverständnis zum Wesen einer jeden Religion gehört, über die wir hier sprechen. Wes Geistes Kind die Befürwortenden Theologen sind (und solche Argumente lese ich eben auch bei jüdischen Theologen oder entsprechend islamischen zur Begründung ihrer abergläubischen Riten) liest sich etwa wie der katholische Theologe Franz Diekamp auf den Punkt brachte:
    „Der Einwand, es sei unbillig, unmündige Kinder zu taufen und ihnen dadurch ohne ihre Zustimmung die schweren Pflichten der christlichen Religion aufzubürden, setzt fälschlich voraus, dass die Taufverpflichtungen von der Einwilligung des Menschen abhängen. Jeder (!) Mensch muss (!) sie seit der Verkündung des Evangeliums auf sich nehmen“.
    Ja wo leben wir denn?
    „Sehr wenige Leute, so Pfarrer Jean Meslier (wie Kahl ein Apostat), dessen literarisches Testament Voltaire 1764 teilweise edierte, hätten einen Gott, wenn man nicht dafür gesorgt hätte, ihnen einen zu geben. Erbsünde?, Vererbung des Glaubens! Die Taufe!“.
    Dem freien Denken wurde mit der Resolution des Bundestages ein schwerer Schlag versetzt. Dem gewalttätigen Übergriff auf Babys die Tür offen gelassen.

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