BDK Freiburg: Änderungsantrag zum Antrag G-01

AntragstellerInnen: Wolfgang Strengmann-Kuhn (KV Main-Taunus) , …
Zeilen 600-622:
Kinder werden kostenlos versichert, zeitlich begrenzt auch Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen, die nicht erwerbstätig sind, aber Kinder erziehen oder Pflegeleistungen erbringen. Für alle anderen Ehepaare und für Eingetragene Lebensgemeinschaften wird ein Beitragssplitting eingeführt.
Der Familienausgleich in der GKV ist in seiner heutigen Ausgestaltung ein sozialrechtlicher Anachronismus. Bei der Beitragsermittlung werden gut verdienende Einverdienerpaare gegenüber Doppelverdienerpaaren bevorzugt. Die nicht erwerbstätigen Ehe- bzw. Lebenspartner sind „mitversichert“. Anders in der Grünen Bürgerversicherung. In ihr wird bei Paaren ein Beitragssplitting durchgeführt. Dabei wird das beitragspflichtige Haushaltseinkommen halbiert und auf beide Teile bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Damit werden auch die nicht erwerbstätigen Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen zu Vollmitgliedern. Die Beitragsprivilegien gut verdienender Einverdienerpaare entfallen. Ausgenommen vom Beitragssplitting werden Paare für einen eng begrenzten Zeitraum, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner viel Zeit für die Erziehung von Kindern, die Betreuung von Menschen mit Behinderung oder die Pflege von Angehörigen aufwendet und deshalb nicht erwerbstätig ist. Damit sich die betroffenen Personen auf die neue Rechtslage einstellen können, wird es für eine Übergangszeit einen Vertrauens- und Bestandsschutz geben. Bei der Kindererziehung gilt die Befreiung vom Splitting bis zum Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Bei der Angehörigenpflege gilt die Befreiung bei einem wöchentlichen Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden. Ab dieser Grenze werden Pflegepersonen von den Pflegekassen rentenversichert. Diese Grenzen werden durch den Bundestag nach mehreren Jahren überprüft.
werden ersetzt durch:
Kinder werden kostenlos versichert, zeitlich begrenzt auch Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen, die nicht erwerbstätig sind, aber Kinder erziehen oder Pflegeleistungen erbringen. Für alle anderen Ehepaare und für Eingetragene Lebensgemeinschaften wird ein Beitragssplitting eingeführt.
Der Familienausgleich in der GKV ist in seiner heutigen Ausgestaltung ein sozialrechtlicher Anachronismus. Bei der Beitragsermittlung werden gut verdienende Einverdienerpaare gegenüber Doppelverdienerpaaren bevorzugt. Die nicht erwerbstätigen Ehe- bzw. Lebenspartner sind „mitversichert“. Anders in der Grünen Bürgerversicherung. In ihr wird bei Paaren ein Beitragssplitting durchgeführt. Dabei wird das beitragspflichtige Haushaltseinkommen halbiert und auf beide Teile bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Damit werden auch die nicht erwerbstätigen Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen zu Vollmitgliedern. Die Beitragsprivilegien gut verdienender Einverdienerpaare entfallen. Ausgenommen vom Beitragssplitting werden Paare für einen eng begrenzten Zeitraum, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner viel Zeit für die Erziehung von Kindern, die Betreuung von Menschen mit Behinderung oder die Pflege von Angehörigen aufwendet und deshalb nicht erwerbstätig ist. Damit sich die betroffenen Personen auf die neue Rechtslage einstellen können, wird es für eine Übergangszeit einen Vertrauens- und Bestandsschutz geben. Die eingesparten Mittel sollen unter anderem für eine finanzielle Unterstützung für Angehörigenpflegende mit einem Pflegeaufwand von mehr als 14 Stunden verwendet werden, die auch unteren Einkommensgruppen zu Gute kommt. Ab dieser Grenze werden Pflegepersonen von den Pflegekassen rentenversichert.Bei der Kindererziehung gilt die Befreiung vom Splitting bis zum Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Bei der Angehörigenpflege gilt die Befreiung bei einem wöchentlichen Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden. Ab dieser Grenze werden Pflegepersonen von den Pflegekassen rentenversichert. Diese Grenzen werden durch den Bundestag nach mehreren Jahren überprüft.

Begründung
Eine stärkere finanzielle Unterstützung von Kindererziehung und Pflegetätigkeit ist richtig. Eine Aussetzung des Beitragssplittings ist aber nichts anderes als eine Subventionierung von Nichterwerbstätigkeit, die zudem nur bei Paaren betrifft, bei denen der Alleinverdiener ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze hat. Es ist damit nichts anderes als eine Zu-Hause-Bleib-Prämie für Besserverdienende. Gleichzeitig ist es richtig, dass es aufgrund des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist geben muss. Die Formulierung in Zeile 615-617 ist deswegen in Ordnung. Bei den Forderungen sollten wir aber klare Positionen beziehen..
Der Effekt, den ein Aussetzen des Beitragssplittings hätte, lässt sich an folgenden Zahlenbeispielen einfach erläutern. Dabei gehe ich der Einfachheit halber von einer Beitragsbemessungsgrenze von 5000 Euro und einem Beitragssatz von 12,5% aus.
1)      Bei Paaren mit Normalverdienst (4000 €) beträgt die Beitragszahlung immer 500 €. Das ist unabhängig davon, wer wie viel verdient und ob das Beitragssplitting ausgesetzt wird.
2)      Paare mit einem gemeinsamen Einkommen von 6000 € würden mit 125 Euro subventioniert, wenn die Frau zu Hause bleibt, falls das Splitting ausgesetzt wird. Denn in diesem Fall würde der Alleinverdiener nur einen Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, also 625 €. Würde der Mann etwas weniger arbeiten und nur 5000 Euro verdienen und die Frau dafür eine Teilzeittätigkeit mit 1000 Euro  Verdienst annehmen, müssten sie 750 € Beitrag zahlen.
3)      Bei Paaren mit hohem Einkommen (8000 €) wäre die Subvention noch höher, nämlich 375 €. Mit Beitragssplitting fiele ein Beitrag von 1000 Euro an. Wird bei Alleinverdienern das Splitting ausgesetzt, wird nur ein Beitrag bis zu Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, also 625 Euro. Würde die Frau einen Teilzeitjob von 1000 Euro annehmen, müssten 1125 Euro Beiträge gezahlt werden, also 500 Euro mehr, die Hälfte des Einkommens der Frau ginge an die Krankenversicherung. Würde der Mann einen Zweitjob mit einem Einkommen von 1000 Euro annehmen, bliebe der Beitrag bei 625 Euro.

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