BDK-Antrag zu Leistungen nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, etc.)

Antragstellerin: KV Friedrichshain-Kreuzberg
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.9.2012)
 
Erst zahlen, dann prüfen!!
Die Bundesdelegiertenkonferenz möge beschließen:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich dafür ein, das Leistungen nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, etc.) ohne Verzögerung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgezahlt werden. Eine Prüfung und eventuelle Rückforderung und Einstellung von Leistungen soll in Zukunft nachgelagert stattfinden.
Begründung:
Bisher wird die Berechtigung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII geprüft und bei positivem Bescheid wird die Zahlung von Leistungen aufgenommen. Diese Prüfung dauert häufig länger als vier Wochen. Oftmals warten die AntragstellerInnen Monate auf eine Entscheidung, – je nachdem, wie überlastet die Leistungsbewilligungszentren der jeweiligen Jobcenter oder Sozialämter sind, wie viele Belege die AntragstellerInnen nicht sofort beibringen können, wie viele Belege von den Bewilligungszentren nachgefordert werden oder welche anderen Gründe einer sofortigen Bewilligung im Wege stehen.
Solange die Prüfung andauert, stehen den AntragstellerInnen in der Regel keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung. Um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, sind sie gezwungen, Kredite aufzunehmen oder sich anderweitig Geld zu leihen. Und wenn dies überhaupt gelingt, dann oft zu hohen Zinsen. Dies führt zu Ver- und Überschuldung. Neben diesen finanziellen Auswirkungen befinden sich die AntragstellerInnen in der Zeit bis zum endgültigen Bescheid in ständiger Unsicherheit darüber, ob sie gerade auf den finanziellen Ruin und eine Schuldenfalle zu treiben, nach der ihnen nur noch die Privatinsolvenz bleibt.
Besonders dramatisch ist die Situation dann, wenn wegen einer Verzögerung der Leistungsgewährung Mietschulden auflaufen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Haben AntragstellerInnen ihre Wohnung einmal verloren, ist dies nicht mehr wieder gut zu machen. Zusätzlich fällt es BezieherInnen von Transferleistungen besonders in Großstädten zunehmend schwer, überhaupt wieder Wohnraum zu finden. Und gerade negative Schufa-Einträge aus der Zeit der Mittellosigkeit vor Leistungsbewilligung bilden ein weiteres Hindernis dabei.
Ein solches Vorgehen ist nicht mit der in § 1 (1) SGB II geforderten Würde des Menschen vereinbar
Deshalb muss es heißen: „Erst zahlen, dann prüfen!“ Die Situation von Menschen, die Transferleistungen beantragen müssen, ist in den meisten Fällen prekär genug und darf nicht noch dadurch verschärft werden, dass die bestehende Notlage durch lange Wartezeiten bis zur Zahlung von Hilfen verschlimmert wird.

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1 Kommentar

    • Ute Haferburg auf 29. September 2012 bei 14:52
    • Antworten

    Ich finde den Antrag gut und sachgerecht, KV Göttingen

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