Liebe Mitglieder des Bundesvorstandes,
mit Schreiben vom 27. Sept. 2017 verschiebt ihr (bitte die Beschlusslage des Gremiums nachreichen) die BDK auf einen bislang unbenannten Termin. Begründet wird dies mit den vorher zu führenden Sondierungsgesprächen zu einer möglichen Regierungsbeteiligung („(dass) … eine BDK über die eventuelle Aufnahme von Koalitionsverhandlungen abstimmt“), aber auch mit den Befindlichkeiten der CSU („Heute haben wir erfahren, dass CDU und CSU aufgrund ihrer internen Sortierungsprozesse erst nach den Landtagswahlen in Niedersachsen am 15. Oktober Sondierungen aufnehmen werden.“) Allerdings scheint bereits absehbar, dass der „Sortierungsprozess“ der Union bis nach dem Wahl-Parteitag der CSU am 17. und 18.11. hinauszögern könnte.
Uns ist unklar, wie unter diesen Vorgaben eine akzeptable Terminierung (mit ordnungsgemäßer Einladungsfrist, selbst wenn diese aufgrund der Dringlichkeit verkürzt werden sollte) und damit eine ordnungsgemäße Einbeziehung des obersten innerparteilichen Gremiums in die Entscheidungsfindung durchführbar sein soll. Unter welchen Gegebenheiten seitens der Unionsparteien wäre eine Einladung auszusprechen und mit welchen Fristen wollt ihr arbeiten? Auch äußert ihr euch nicht zu den laut Satzung und Parteiengesetz anstehenden Wahlen des Bundesvorstandes, deren Verschiebung laut Bundeswahlleiter „nur vertretbar ist … wenn die Partei an der Neuwahl GEHINDERT (!) ist“. [1]
Eine Absage wegen der Befindlichkeiten der Union ist sicher im rechtlichen Sinn kein ausreichender „Hinderungsgrund“. Laut unserer Satzung[2] muss zudem acht Wochen vor Durchführung eingeladen werden, offenbar wird also weiterhin eine Verschiebung dieser Wahlen auf eine weitere BDK im Januar geplant.
Bei der derzeitigen Planung (?) können nicht die bisherigen Fristen gelten, und die neuen werden nicht einzuhalten sein. Somit könnten keine neuen Anträge gestellt werden, die keine Dringlichkeitsanträge sind.
Unseres Erachtens ist die Absage nicht nur wenig sinnvoll, seitens der zusätzlichen Kosten für Partei und vor allem für die Delegierten und Kreisverbände (Stornokosten der Delegierte und Gäste mit Buchung preiswerter Fahrtkarten und Hotels, die zum Teil nicht mehr stornierbar sein werden) nicht vertretbar, sie widerspricht sogar eurer eigenen ursprünglichen Planung („Wenn wir die Aussicht haben, Koalitionsverhandlungen zu führen, werden wir am 21. Oktober 2017 einen eintägigen Parteitag in Berlin abhalten und auf diesem über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen entscheiden“). Nach dem aktuellen Stand und euren Aussagen haben wir AKTUELL NICHT die Möglichkeit „über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen entscheiden“, also greift doch die Variante, dass wir die BDK wie ursprünglich geplant durchführen. In euren Schreiben nehmt ihr keinen Bezug darauf, warum dies jetzt nicht mehr gilt.
Wir bitten daher darum, die Absage zu widerrufen und die geplante BDK mit BuVo-Neuwahlen wie geplant durchzuführen.
Ggf. sollte der bisherige BuVo dann in die Verhandlungsgremien per Wahl mit eingebunden – um die Kontinuität zu sichern – und DANN ggf. eine Sd.-BDK einberufen werden, wenn in Richtung Sondierung Klarheit herrscht.
Karl-W. Koch, Ralf Henze, Klemens Griesehop, Regina Klünder, Lothar Winkelhoch
[1] Der Bundeswahlleiter antwortete auf die entsprechende Frage mit Verweis auf die Kommentierung Seifert, „Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland“, Carl Heymanns Verlag, S. 272:
„Kann die Erneuerung nicht fristgemäß vorgenommen werden, so behalten die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Ämter, da deren Bestellung, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt hat, bis zur Neuwahl gilt. Daran besteht insbesondere dann kein Zweifel, wenn die Partei (PV) [Anm.: Parteiverband] an der Neuwahl gehindert ist.“
[2] Die Satzung sagt in §12 (2)
Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch schriftliche Information der Kreisverbände unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden …