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Gesellschaft für Strahlenschutz e.V.
Diese Formulierung von Dr. Peinsipp suggeriert beim
Leser, daß die Gefahr im Kontrollbereich in der neuen Strahlenschutzverordnung
2,5fach niedriger anzusetzen ist als in der alten Strahlen-schutzverordnung
- und deshalb das Tätigkeitsverbot für Schwangere nicht mehr
aufrechterhalten zu werden braucht. Der Leser muß denken, daß
in der neuen Strahlenschutzverordnung höchstens 6 Millisievert
bei 2000 Stunden/Jahr zulässig sein werden, während in der
noch gültigen alten Strahlenschutzverordnung höchstens 15
Millisievert zulässig sind. Im § 58 Abs. 1 der alten Strahlenschutzverordnung
wird (unter Bezug auf Tabelle X1) definiert, daß Personen in Kontrollbereichen
höhere Körperdosen als 15 Millisievert erhalten können,
wenn sie 2000 Stunden/Jahr dort arbeiten. Da die Personen in beiden Fällen jedoch unter den genannten Bedingungen bis zu 6.000 Millisievert erhalten können (erst an dieser Stelle beginnt der nächste Strahlenschutzbereich - der Sperrbereich), verbessert sich für die Personen, die im Kontrollbereich arbeiten sollen, in der neuen Strahlenschutzverordnung tatsächlich überhaupt nichts. Über die Gründe für die Falschdarstellung eines einfachen Sachverhalts durch einen hochrangigen Juristen des BMU und die Verwendung und damit Bestätigung dieser Falschdarstellung durch den Umweltminister Jürgen Trittin wollen wir nicht spekulieren. Dr. Sebastian Pflugbeil (pflugbeil.KvT@t-online.de
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