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Gesellschaft für Strahlenschutz e.V.
Dr. Sebastian Pflugbeil (Präsident)
Pflugbeil.KvT@t-online.de

Oktober 2000


Der Schutz Jugendlicher
im Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

1. Zutrittsverbot / Zutrittsbeschränkung zu Kontrollbereichen

Alt:
In § 56 (1) hat die alte StrlSchV festgelegt, daß Personen unter 18 Jahren sich nicht im Kontrollbereich aufhalten dürfen. In § 56 (2) wird das Verbot etwas aufgeweicht: "Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Aufsicht und Anleitung Fachkundiger in Kontrollbereichen tätig werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist."
Neu:
Wenn man nur den Entwurf des neuen Textes der StrlSchV selbst liest und nicht daneben die alte StrlSchV legt und sich auch die Erläuterungen spart, bemerkt man den feinen Unterschied kaum.
Nur in den Erläuterungen zu § 45 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen findet sich der Hinweis:
"Das bisherige Aufenthaltsverbot für Personen unter 18 Jahren und für schwangere Frauen in Kontrollbereichen wurde aufgehoben."

2. Grenzwerte für Jugendliche

Alt:
§ 49 (2): "Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich arbeiten dürfen, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X1 Spalte 4 im Kalenderjahr nicht überschreiten."
Diese Spalte enthält:

1. Effektive Dosis, Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 5 mSv/a
2. Teilkörperdosen für alle Gewebe und Organe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. Genannt (u.a. Augenlinsen) 15 mSv/a
3. Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4 genannt 30 mSv/a
4. Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel einschließlich der dazugehörigen Haut 50 mSv/a
Neu:
Die Grenzwerte sind entsprechend der wenig sinnvollen neuen Struktur der StrlSchV an verschiedenen Stellen zu finden. Im § 55 (3) sind die Grenzwerte für "Tätigkeiten" zu finden, sie stehen in der folgenden Tabelle in den ersten beiden Spalten. In der dritten Spalte stehen die Grenzwerte, die bei "Arbeiten" gelten (§ 95 (5)), d.h. durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe verursacht werden. (Auf die Fragwürdigkeit der Unterscheidung zwischen Tätigkeiten und Arbeiten gehen wir an dieser Stelle nicht weiter ein.)

 

 
Tätigkeiten
Arbeiten
 
Normalfall
mit behördlicher
Genehmigung
Generell
effektive Dosis
1 mSv/a
6 mSv/a
6 mSv/a
Augenlinsen
15 mSv/a
45 mSv/a
45 mSv/a
Haut
50 mSv/a
150 mSv/a
150 mSv/a
Hände, Unterarme,
Füße, Knöchel
50 mSv/a
150 mSv/a
150 mSv/a



Es gibt mehrere Unterschiede zwischen alter und neuer StrlSchV, auf die wir aufmerksam machen wollen:
Die effektive Dosis scheint beim flüchtigen Lesen in der neuen StrlSchV von 5 auf 1 mSv/a gesenkt zu werden. Mit behördlicher Genehmigung kann die effektive Dosis aber sofort 20% höher ausfallen als der Wert der alten StrlSchV.
Für den großen Bereich der Strahlenbelastung durch natürliche Quellen ist der Grenzwert der effektiven Dosis sogar generell auf 6 mSv/a festgesetzt worden.

Für etliche wichtige Teilkörperbereiche, für die es in der alten StrlSchV Grenzwerte gibt, werden in der neuen StrlSchV überhaupt keine Grenzwerte angegeben. Das trifft z.B. zu für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark, Schilddrüse und Knochenoberfläche.

Für Augenlinsen gilt im Normallfall der gleiche Grenzwert wie früher, mit Genehmigung kann er leicht verdreifacht (!) werden, im Bereich der Arbeiten gilt dieser im Vergleich zu früher verdreifachte Wert generell.

Für Haut galt früher ein Grenzwert von 30 mSv/a, in der neuen StrlSchV ist der Grenzwert schon im Normallfall um 2/3 höher, mit Genehmigung kann er 5mal höher werden, als in der alten StrlSchV.
Im Bereich der natürlichen Strahlenquellen gilt der 5fach höhere Wert generell.
Für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel gilt im Normalfall (bei Tätigkeiten) der alte Wert weiterhin, kann aber mit Genehmigung leicht verdreifacht werden. Bei Arbeiten gilt der verdreifachte Wert generell.

Bewertung:

Im Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung kommen die beruflich strahlenexponierten Personen unter 18 Jahren schlecht weg. Es ist nicht nachzuvollziehen, daß der erfreulicherweise zunächst abgesenkte Grenzwert für die effektive Dosis (1 mSv/a) durch eine einfache Genehmi-gung auf das 6-fache erhöht werden kann.
Es ist auch nicht nachzuvollziehen, daß die verschiedenen Teilkörperdosen nicht im gleichen Maße wie die effektive Dosis gesenkt werden. Sie bleiben die Teilkörpergrenzwerte im Normalfall für Tätigkeiten fast unverändert so wie in der alten StrlSchV. Daß sie dann "genehmigt" auch noch auf das dreifache erhöht werden können, ist unvertretbar.

Besondere Beachtung verdient der Umstand, daß im Bereich der "Arbeiten", d.h. unter natürlichen Strahlenbelastungen, als Normalfall die stark erhöhten Grenzwerte gelten. Die Teilkörperdosen sind im Normalfall 3mal so hoch wie die, die die alte StrlSchV jungen Leuten unter 18 Jahren zugemutet hat.
(Trost: Machen Sie sich nichts daraus, wenn Sie den Unterschied zwischen Tätigkeiten und Arbeiten, der in der neuen Strahlenschutzverordnung gemacht wird, nicht verstehen. Wir verstehen ihn auch nicht.)

 

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